Grundvoraussetzung für eine Pflegekraft

Welche Qualifikation brauche ich als Pflegekraft, um in der außerklinischen Intensivpflege zu arbeiten?


Welche Qualifikation brauche ich, um in der außerklinischen Intensivpflege zu arbeiten?

Wer legt die Voraussetzungen überhaupt fest? Und wo steht das überhaupt geschrieben?

Wenn man jemanden fragt, wer im Altenheim arbeitet, kommt wie aus der Pistole geschossen: “Na klar, die Altenpflegerin oder der Altenpfleger.”
Im Krankenhaus genauso. Da ist es die Krankenschwester oder der Krankenpfleger. Dank der generalistischen Ausbildung sprechen wir heute nur noch von der Pflegefachkraft.

Fragt man aber, wer in der außerklinischen Intensivpflege eingesetzt werden darf, merkt man eine gewisse Verunsicherung beim Gegenüber.

Aber natürlich ist auch in der außerklinischen Intensivpflege klar festgelegt, welche Pflegefachkraft eingesetzt werden darf.

Dies geschieht in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs.1 SGB V. Diese Empfehlungen werden vom Spitzenverband der Krankenkassen und verschiedenen Berufsverbänden erarbeitet und alle paar Jahre überarbeitet. Die Umsetzung dieser Rahmenempfehlungen werden dann jährlich durch den MD (früher MDK) im Rahmen einer Regelprüfung überprüft.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei beatmeten Versicherten übernehmen, müssen neben einer  Ausbildung als

a) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder
b) Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
c) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder
d) Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBRefG) oder
e) Altenpfleger/- in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht

eine der folgenden Voraussetzungen bzw. Qualifikationen aufweisen:

1. Atmungstherapeut/-in oder

2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege oder

3. Einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich über mindestens ein Jahr hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre oder

4. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder

5. Einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege bei
beatmungspflichtigen Kindern mindestens ein Jahr hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre (z. B. auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate Care-Stationen für Kinder, interdisziplinären pädiatrischen Intensivstationen oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung).

6. Alternativ zur Berufserfahrung nach Nr. 3 oder 5 kann ein erfolgreicher Abschluss einer anerkannten und berufsbegleitenden Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden (40 Zeitstunden Theorie, 80 Zeitstunden Praktikum) nachgewiesen werden.

-> Die sogenannte “Pflegefachkraft außerklinische Beatmung”.

In dieser Weiterbildung lernt man alles Relevante, was man zum Arbeiten in der außerklinischen Intensivpflege benötigt, z.B. Umgang mit Beatmung, Trachealkanülenmanagement oder Sekretmanagement, um nur einige zu nennen.

Da ich jahrelang als Dozent diese Kurse mitbetreut habe, weiß ich, wie fundiert diese Weiterbildung ist.

Es gibt aber auch die nichtbeatmeten Klienten. Da gibt es wieder andere Voraussetzungen zu beachten.

Diese wären:

Alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei nichtbeatmeten Versicherten übernehmen, müssen neben einer Ausbildung als

a) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder

b) Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder

c) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder

d) Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBRefG) oder

e) Altenpfleger/- in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht

zusätzlich mindestens über eine dem Krankheitsbild entsprechende spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung verfügen.

Wenn man das alles liest, wird einem fast schwindelig, oder? Damit müssen wir uns fast täglich auseinandersetzen.

Man sieht schon, wie komplex dieses Thema ist und wie schwierig es für die Pflegedienste manchmal sein kann, sich alle paar Jahre neu zu orientieren und die Rahmenempfehlungen adäquat umzusetzen. Aber Gott sei Dank gibt es Übergangsfristen, meistens zwischen ein und zwei Jahren.

Die CP Intensivpflege GmbH und die OPSEO Gruppe sind genau die richtigen Partner, um diesen qualitativen Anspruch in der außerklinischen Intensivpflege umzusetzen.

Ein weiterer Vorteil der CP Intensivpflege GmbH ist, dass ich als erfahrener Fachkrankenpfleger für Anästhesie – und Intensivpflege über jahrelange innerklinische und außerklinische Erfahrung verfüge. Mit der Hilfe meiner erfahrenen Mitarbeiter*innen schaffe ich es immer wieder, Klienten vor Krankenhauseinweisungen zu bewahren. Das ist ein hoher Qualitätsanspruch meines Unternehmens.

Sollten Sie noch Fragen oder Anregungen haben, würde ich mich freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen.

Gerne können Sie auch ein unverbindliches Kennenlerngespräch mit mir ausmachen, wenn Sie ein Angehörige/r eines außerklinischen Intensivpatienten sind oder gar selbst Betroffene*r. Gerne komme ich zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch zu Ihnen nach Hause und bespreche Ihre Situation vor Ort mit Ihnen.

Auch Pflegefachkräfte lade ich ganz herzlich ein, sich mit mir über die Möglichkeiten in der außerklinischen Intensivpflege auszutauschen.

Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen und es hat ein paar Fragen zu “Grundvoraussetzung für eine Pflegekraft” geklärt. Wenn Sie mehr von CP und der außerklinischen Intensivpflege sehen und erfahren möchten, schauen Sie doch mal auf Social Media vorbei. Das würde mich sehr freuen. Genauso freue ich mich über einen Kommentar oder ein Like zu diesem Blogbeitrag.

Bis zum nächsten Blogeintrag!

Servus

IHR

Carsten Lehle


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CP Intensivpflege GmbH – Geschäftsführer Carsten Lehle

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