Diagnose der Intensivpflichtigkeit: Vom Krankenhaus in die Häuslichkeit
Oder: Wie entwirre ich den Paragrafendschungel?
“§ 4 Verordnungsvoraussetzungen von außerklinischer Intensivpflege
Die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.
(2) Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht alleine auf das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Tracheostomas abgestellt werden.”